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Wie geht das im Kindergarten mit Kindern, die noch Windeln tragen?
Lesen Sie zu diesem Them den Blog der Eduatio

(publiziert: 08.04.2022)


Sind Znünivorschriften im Kindergarten oder in der Schule rechtens?

Lesen Sie zu diesem Thema den Blog der Educatio.

(publiziert: 31.08.2020)


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(publiziert: 02.10.2017)

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Als langjährige Kindergartenlehrperson mit Zusatzausbildung (Schulpraxisberaterin und Supervisorin, Schulleiterin und ZRM®-Coach / Zürcher Ressourcen Modell) biete ich Kurse, Weiterbildungen und Beratungen speziell für Kindergartenlehrpersonen an.

Mehr über mich auf meiner Homepage
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(aktualisiert: 27.10.2017)

Handreichung Kindergarten

Das Volksschulamt der Bildungsdrektion hat im Rahmen der Umsetzung zum neuen Volksschulgesetz eine Handreichung für den Kindergarten erstellt, welche  Infos und Erläuterungen zum kantonalisierten Kindergarten enthält. (Autorin der Handreichung: Marlies Stopper)



Haftung im Kindergarten (illustriert am Beispiel Waldkindergarten)

Waldkindergarten ohne Begleitpersonen - Regressgefahr im Haftpflichtfall

 I. Vorbemerkung 

Nachfolgend ist keine Neuregelung publiziert. Vielmehr werden am Beispiel des Waldkindergarten die seit Jahren im Kanton Zürich geltenden Normen des Haftungsgesetzes in Erinnerung gerufen. In andern Kantonen sind die Normen ihrer jeweiligen Haftungs- bzw. Verantwortlichkeitsgesetze massgebend.

In unzähligen Kindergärten des Kantons Zürich erfolgt der Unterricht mindestens einmal pro Woche im Wald. Der pädagogische Wert dieser Unterrichtsform ist unbestritten und zu unterstützen. Weil der Kindergartenunterricht jedoch ausserhalb des gewohnten und gesicherten Kindergartenareals erfolgt, gehört es zur allgemeinen Sorgfaltspflicht, den Besonderheiten dieser Unterrichtsform mit zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen Rechnung zu tragen. Werden solche Sorgfaltspflichten verletzt, können  Haftungsfälle entstehen. Bei grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden kann im Kanton Zürich Rückgriff auf die Person, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

 II. Rechtsgrundlagen

Für den Kindergarten im Kanton Zürich existieren kaum Spezialnormen. Es fehlen beispielsweise Bestimmungen, die die verschiedenen Organisationsformen regeln. Das hat zur Folge, dass die Ausgestaltung der Organisationsformen gänzlich den Gemeinden überlassen ist.

Unabhängig davon, ob eine Gemeinde Spezialnormen erlassen hat oder nicht, liegt es in der Pflicht der Kindergartenlehrpersonen, dass sie ihre Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen und unter Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten ausüben. Die Gemeinde ihrerseits übernimmt zum Schutze der Kindergartenlehrpersonen die Haftung im Schadensfall. Die Rechtsgrundlage hierfür findet sich im kantonalen Haftungsgesetz (Gesetz über die Haftung des Staates und der Gemeinden sowie ihrer Behörden und Beamten LS 170.1).

Wichtige Bestimmungen des im Kanton Zürich geltenden Haftungsgesetzes

  • Geltungsbereich

Das Haftungsgesetz gilt für alle kantonalen und kommunalen, vollamtlich, nebenamtlich oder teilzeitlich tätigen Behörden und Angestellten. Gemäss Weisung zum Haftungsgesetz haftet der Staat auch für freiwillige Helfer bei Klassenlagern, Schulreisen, etc. (Amtsblatt des Kantons Zürich 1988 S. 1724).

Kindergärtnerinnen sind kommunale Angestellte und somit von diesem Gesetz erfasst. Für Begleitpersonen in den Wald, zum Schwimmbad oder auf Spaziergänge etc. gilt dieses Gesetz ebenfalls.

  • Das Gesetz findet keine Anwendung, wenn bundesrechtliche oder kantonale Spezialbestimmungen die Haftung regeln (§5).

Da für den Kindergarten keine kantonalen Spezialbestimmungen die Haftung regeln, gilt somit das obgenannte Haftungsgesetz.

  • Haftung des Gemeinwesens (Kanton oder Gemeinden) für Schädigung Dritter (§ 6)

Gemäss § 6 haftet das Gemeinwesen für den Schaden, den eine angestellte Person oder ein Behördemitglied in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Demzufolge muss im Schadensfall (Personen- oder Sachschaden) eine geschädigte Drittperson seine Schadenersatzansprüche beim Gemeinwesen geltend machen. Die angestellte Person oder das Behördemitglied, das den Schaden verursacht hat, erhält dadurch Schutz vom Gemeinwesen.

  • Haftung für Schädigung des Gemeinwesens (§ 14)

Öffentlichrechtlich angestellte Personen oder Behördemitglieder, die dem Gemeinwesen durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht Schaden zugefügt haben, haften dem Gemeinwesen für diesen Schaden. Haben mehrere Personen den Schaden verursacht, haften sie bei Vorsatz solidarisch, bei Grobfahrlässigkeit anteilsmässig nach der Grösse des Verschuldens.

Diese Norm gibt dem Gemeinwesen das Recht, seine Angestellten und Behördemitglieder, die durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Amtspflicht einen Schaden verursachen, schadenersatzpflichtig zu machen.

  • Rückgriff, wenn Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet ist (§15)

Hat das Gemeinwesen einem geschädigten Dritten Schadenersatz leisten müssen, steht ihm der Rückgriff auf das Behördemitglied oder die öffentlichrechtlich angestellte Person zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat.

III. Anwendung der Haftpflichtregeln am Beispiel des Waldkindergartens

Für eine öffentlichrechtlich angestellte Kindergartenlehrperson haftet grundsätzlich und in erster Linie die Gemeinde, wenn eine Drittperson einen Körper- oder Sachschaden erleidet, den die Kindergartenlehrperson - innerhalb oder ausserhalb des Kindergartenareals - in Ausübung ihrer Unterrichtstätigkeit verschuldet hat. Die Gemeinde hat für solche Fälle eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Als Drittpersonen gelten nicht nur aussenstehende Personen, sondern auch die Kindergartenkinder. Juristisch gelten Kindergartenkinder wegen ihres jungen Alters als nicht urteilsfähig. Sie tragen demzufolge auch keine eigene Verantwortung und kein Verschulden. Die gesamte Verantwortung liegt bei der Kindergartenlehrperson. Daraus ergibt sich auch das Erfordernis, dass Kindergartenkinder der ständigen Aufsicht bedürfen.

Tritt ein Schadensfall ein, wird geprüft, ob die schadensverursachende Person - d.h. die Kindergartenlehrperson - eine schwere Amts- bzw. Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, die einen Rückgriff auf sie begründet.

Zu den Sorgfaltspflichten der Kindergartenlehrpersonen gehören im Sinne von Sicherheitsvorkehrungen, die dem Alter der Kinder und der im Einzelfall vorliegenden Gruppenzusammensetzung angemessen sind, u.a.:

- Sicherer Weg in den Wald und zurück

- Das ausgewählte Waldgebiet, in dem die Kinder sich aufhalten, ist generell ungefährlich.

- Die Kinder sind immer beaufsichtigt.

- Im Notfall können die Kinder angemessen versorgt und betreut werden

- Die Kindergartenlehrperson und die Begleitperson kennen spezifische Besonderheiten der einzelnen Kinder (z.B. Verhaltensauffälligkeiten etc.) der Gruppe

Die meisten Sicherheitsvorkehrungen können von den Kindergartenlehrpersonen allein garantiert werden, so z.B. begleiteter gemeinsamer Hin- und Rückweg oder Wahl des Waldgebietes und einen stufengemässen Unterricht im Wald. Eine Notfallapotheke und das Mitführen eines Handys (sofern die Verbindung klappt) sichern ebenfalls gewisse Risiken ab. Die Kindergartenlehrperson ist aber nicht in der Lage, ohne Begleitperson sicher zu stellen, dass die Kinder nie unbeaufsichtigt sind. Ein Kindergartenkind, das durchbrennt und in der Folge verunglückt, trägt aufgrund des jungen Alters weder Schuld noch Verantwortung. Es bedarf der ständigen Aufsicht und darf deshalb nie allein gelassen werden. Die Kindergartenlehrperson muss einem entlaufenen Kind sofort folgen. Tut sie es nicht, begeht sie eine grobe Pflichtverletzung. Fehlt eine Begleitperson, gerät die Kindergartenlehrperson in ein Dilemma, denn sie kann dem entlaufenen Kind nur sofort folgen, wenn sie die übrige Gruppe pflichtwidrig verlässt, was wiederum eine schwere Pflichtverletzung darstellen kann. Das Fehlen einer Begleitperson kann somit als schwere Pflichtverletzung und somit als Grobfahrlässigkeit beurteilt werden. Gemäss § 15 des Haftungsgesetzes wäre das ein Regressgrund. D.h. die Kindergartenlehrperson müsste für den Schaden selbst aufkommen.

Schliesslich bleibt auch zu prüfen, ob noch weitere Personen ein Mitverschulden tragen. Hier fallen hauptsächlich die Schulbehörden in Betracht. Weiss die Schulbehörde davon, dass die Kindergartenlehrperson ihren Unterricht teilweise in den Wald verlegt, ohne sämtliche Sorgfaltspflichten einzuhalten (z.B. Unterricht im Wald ohne Begleitperson), macht sich die Behörde mitschuldig. Gemäss Haftungsgesetz ist der Rückgriff bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Verschulden auch auf die "mitbeteiligte" Behörde vorgesehen.

Fazit:

Das Fehlen einer Begleitperson stellt im Schadensfall somit ein Regressrisiko für Kindergartenlehrperson und Schulbehörde dar.

IV. Vorsicht vor Selbsttäuschung

Die Haftungsregeln gelten grundsätzlich für das gesamte Handeln im Kindergarten. Es wäre eine Selbsttäuschung, wenn man glaubt, das Regressrisiko ausschalten zu können, indem man dem fraglichen Unterrichtsteil eine andere Deklaration, z.B. Waldspaziergang statt Waldkindergarten, verpasst. Im Haftpflichtfall wird immer der Einzelfall, d.h. die in Bezug auf den Vorfall konkreten Umstände geprüft. Dabei wird untersucht, ob die verantwortliche Lehrperson alle nötigen Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Wie bereits gesagt, fallen darunter Sicherheitsvorkehrungen, welche z.B. das Alter der Kinder, die aktuelle Zusammensetzung der Kindergruppe, stufengerechter Unterricht, etc. berücksichtigen. Beispiel: Wenn ein sehr verhaltensauffälliges Kind, das infolge seiner bekannten Hyperaktivität unterwegs aus dem Gruppenverband ausschert, einen Unfall verursacht, ist es nicht relevant, ob der Vorfall auf dem Weg in den Wald oder auf einem Spaziergang erfolgt ist. Ebenso wenig ist die Frage nach einer Begleitperson relevant. Vielmehr wird man sich fragen, weshalb die Kindergärtnerin das Kind nicht selbst an die Hand genommen hat.

V. Schlussbemerkung

Das Haftungsgesetz lässt den Rückgriff nur im Falle von grobem Selbstverschulden oder bei Vorsatz zu. Vorsätzliches Handeln setzt Wissen und Willen voraus und wird in den wenigsten Fällen zutreffen. Die meisten Fälle erfolgen unbeabsichtigt, d.h. fahrlässig. Leichtes oder mittleres Selbstverschulden begründet dabei keine Haftung und keinen Rückgriff. Nur grobes Selbstverschulden ist relevant. Es setzt ein Verhalten voraus, zu dem man sich landläufig die Frage stellen kann "Wie konnte man nur so handeln?!" Beispiel: Wie konnte man nur mit so jungen Kindern, die der ständigen Aufsicht bedürfen, allein in den Wald oder ins Schwimmbad gehen?! Sorgfaltspflichtverletzungen lassen sich in der Regel mit einfachen Massnahmen vermeiden.

(publiziert am 23. März 2002/M. Stopper)

Druckversion Haftung im Kindergarten